Kärnten ORF.at
wetter.ORF.at
MO | 13.02.2012
Samenbank (Bild: ORF)
Chronik
Rechtliche Probleme bei Samenpendenaktion
Feuerwehrleute als Samenspender gesucht: Dieser Aufruf einer Klagenfurter Kinderwunschklinik hat zu einer landesweiten Wertediskussion über Retortenkinder geführt. Abseits davon geht es auch um gesetzliche Regelungen für die Beteiligten.
Keine Samenspende für alleinstehende Frauen
Grundsätzlich verbietet das Gesetz, dass mit Samenspenden Geschäfte gemacht werden dürfen. Erlaubt sind lediglich Aufwandsentschädigungen, als solche gelten auch jene 70 Euro, die von der Klagenfurter Kinderwunschklinik Feuerwehrleuten für deren Spermaspende angeboten werden.

Erwin Bernat, der Rechtsexperte von der Universität Graz, wies in einem ORF-Interview auch darauf hin, dass das österreichische Fortpflanzungsmedizin-Gesetz zwar Fremdsamenspenden erlaube, diese dürfen aber nur von Ehepartnern und von Partnern einer intakten Lebensgemeinschaft für die Kinderzeugung genutzt werden - nicht also von einer alleinstehenden Frau, die sich ein Kind wünscht.
Univ.-Prof. Dr. Erwin Bernat (Bild: Uni Graz) Nur die wenigsten Kinder wissen Bescheid
"Der Samenspender wird vom Zivilrecht als Nicht-Vater behandelt", betonte Bernat, was soviel bedeutet, dass der Samenspender kein Recht hat, zu erfahren, ob sein Sperma für eine Kinderzeugung genutzt wurde.

Er hat auch keinen Anspruch, sein mögliches Kind kennenzulernen, außerdem "gibt es wechselseitig zwischen diesen Personen, die natürlich miteinander engstens verwandt sind, weder Erb- noch Unterhaltsrechte."

Das mit Fremdsamen gezeugte Kind dürfte im Alter von 14 Jahren erfahren, wer sein leiblicher Vater ist - aber natürlich nur, wenn es seine Eltern über den tatsächlichen Vater aufklären. "Man weiß, dass nur eine Minderheit dieser Wunscheltern die Kinder tatsächlich aufklären. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Kind seine Rechte wahrnehmen wird, ist relativ begrenzt. Denn, wenn ich nicht weiß, dass ich ein Recht habe, dann kann ich dieses auch nicht verfolgen, schloss Bernad.
Es besteht keine Verpflichtung zur Aufklärung
Es ist also möglich, das mit Fremdsamen gezeugte Kinder ihren tatsächlichen Vater nie kennenlernen. Eine Verpflichtung der leiblichen Mutter und des nicht leiblichen Vaters zu Aufklärung gibt es nicht.
Ganz Österreich
Kärnten News

 
TV-Programm TV-Thek Radio Österreich Wetter Sport IPTV News